ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNG der COMSYS GbR Kathrin Haberland & Dr. Birgit Gola-Seifert


1. Geltung der Bedingungen

1.1 Unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen erfolgen aufgrund dieser AGB. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt wurden.
1.2. Bezugnahme oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und können daher bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes jederzeit von uns widerrufen werden.
2.2. Angebote/Bestellungen des Bestellers werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände rechtsverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns.
2.3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Preise und dergleichen sind unverbindlich.

3. Umfang der Lieferung

3.1. Für den Umfang der Lieferung sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, und soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unserem Angebot maßgeblich.
3.2. Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Die Preise gelten ab Werk zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zzgl. Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll usw. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen.
4.2. Die Preise gelten für die Dauer von 4 Wochen ab Zustandekommen des Vertrages. Bei längerer durch uns nicht zu vertretende Lieferfrist gelten die dann gültigen Preise.
4.3. Alle Lieferungen sind 10 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Davon abweichende Zahlungskonditionen können vereinbart oder durch uns festgelegt werden. Die Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über das Geld verfügen können. Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
4.4. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen uns gegenüber aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber uns geltend zu machen.
4.5. Wenn wir nach Absendung der Auftragsbestätigung Kenntnis von einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers erhalten, können wir die Lieferung entweder von vorheriger Zahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.

5. Internetshop

Die Firma COMSYS GbR ist nicht für missbräuchlich eingetragene Kundendaten verantwortlich zu machen. Jede Neuanmeldung wird an die eingegebene email-Adresse bestätigt und damit dem Nutzer zum Widerspruch bei Missbrauch bekannt gemacht. Eine elektronische Eingangsbestätigung, die der Kunde nach Absendung der Bestellung erhält, gilt nicht als Auftragsbestätigung, sondern bestätigt nur das korrekte Ausfüllen der Internet-Bestellformulars. Das Recht zur Anfechtung wegen Übertragungsfehlern bleibt gemäß §120 BGB vorbehalten.

6. Lieferzeit, Verzug

6.1. Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstigen von ihm zu erbringenden Leistungen und Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum, den wir benötigen, um nach Erhalt dieser Unterlagen/Informationen die Lieferung oder Leistung zu erbringen.
6.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unsere Firma verlassen hat oder wir bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Leistung erbringen oder wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
6.3. Weisen wir bei Lieferung nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferer und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferer sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Gefahrübergang

7.1 Wird die Ware dem Besteller zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Versandbeauftragten oder Abholer auf den Besteller über. Die gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn wir die Frachtkosten tragen und/oder wir den Versand selbst durchführen.
7.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8. Annahmeverzug

8.1. Der Besteller kommt in Annahmeverzug bezüglich der von uns zu erbringenden Lieferung und Leistung, wenn wir ihm zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach diesem Zeitpunkt unsere geschuldete Lieferung und Leistung schriftlich mitteilen und der Besteller die Lieferungen und Leistungen ablehnt und/oder trotz ausdrücklicher Aufforderung die Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von 3 Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzuges.
8.2. Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro Monat des Annahmeverzuges 1% der Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen.
8.3. Bei Nichtabnahme der Lieferung und Leistung durch den Besteller stehen uns Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% der Auftragssumme zu.
8.4. In den Fällen 8.2. bis 8.3. sind wir berechtigt, anstelle der dort geregelten Pauschalen die uns tatsächlich entstandenen höheren Kosten geltend zu machen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
9.2. Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Besteller eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnliche Geschäftsbetrieb des Bestellers, unsere Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist der Besteller berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (incl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.
9.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurücknehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die Abtretung mitzuteilen.
9.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, so haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
9.5. Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
9.6. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen gilt folgendes:
a) Ist der Besteller nicht im Handelsregister eingetragen, so richtet sich die Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln des Verbraucherschutzgesetzes.
b) Ist der Besteller im Handelsregister eingetragen, so sind wir berechtigt, die uns herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, auch freihändig, zu verwerten. Die bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns dadurch entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet.
c) Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des Bestellers einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet, nach Abzug unserer Kosten wird der Überschuss dem Besteller ausgezahlt.
9.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

10. Mängelrügen/Gewährleistung

10.1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Erhalt der Ware mitzuteilen.
10.2. Wir leisten, wenn nicht anders vereinbart oder vom Hersteller anders vorgegeben, 6 Monate ab Rechnungsdatum Gewähr für die von uns gelieferten Waren in Bezug auf Material und Verarbeitung. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Ware beim Käufer.
10.3. Jegliche Gewährleistungen ist ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt oder sie schädlichen Einflüssen aussetzt. Von der Gewährleistung ausgenommen sind abnutzbare Teile und Verbrauchsmaterialien.
10.4. Im Gewährleistungsfall sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Erst nach 2-maliger erfolgloser Nachbesserung hat der Käufer einen Anspruch auf Wandlung oder Minderung.
10.5. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn der Liefergegenstand aufgrund von Vorgaben/Zeichnungen des Bestellers erstellt wurde und der Mangel am Liefergegenstand auf Mängeln dieser Vorgaben oder Zeichnungen beruht.
10.6. Hat der Kunde uns wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, daß entweder kein Mangel vorhanden ist oder der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

11. Gewährleistung von Software

11.1. Der Käufer wird daraufhingewiesen, daß nach gegenwärtigem technischen Entwicklungsstand Fehler in Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern ferner weder bestimmte Eigenschaften der Software-Programme noch Ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder –bedürfnisse zu. Grundsätzlich gelten für die Gewährleistung bei Software-Programmen die Gewährleistungs- und Lizenzbedingungen der jeweiligen Softwarehersteller.
11.2. Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß wir deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Käufer sichergestellt hat, daß diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

12. Software

12.1. An den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt.
12.2. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei den Herstellern der Programme.
12.3. Soweit nicht anders vereinbart wird, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Programme und Dokumentationen als erteilt.
12.4. Für urheberrechtliche Verstöße des Herstellers übernehmen wir keine Haftung.

13. Schadenersatzansprüche

13.1. Schadenersatzansprüche gegen uns sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung) insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
13.2. Soweit Schadenersatzansprüche gegen uns bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Lieferung der Produkte.

14. Schutzrechte

14.1. Werden durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Käufer die Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu untersagen, so sind wir berechtigt, nicht verpflichtet, diesen Rechtsmangel durch entsprechende Veränderung des Liefergegenstandes zu beseitigen.
14.2. Sind wir zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage und/oder trifft uns bezügl. dieses Rechtsmangels kein Verschulden oder beruht unser Verschulden nur auf leichter Fahrlässigkeit, so sind Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber uns ausgeschlossen.
14.3. Wird der Käufer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hiervon unverzüglich zu informieren.

15. Datenschutz

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personengebundene Daten, die der Firma COMSYS GbR im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehen, gespeichert und verarbeitet werden. Die uns bekannten Kundendaten können unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz an uns beauftragte Unternehmen zum Zweck der Auftragsausführung weitergegeben werden.

16. Sonstiges

16.1. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
16.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue wirksame ersetzt.

17. Erfüllungsort/Gerichtsstand

17.1. Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist der Gerichtsstand Zwickau.
17.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.